§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Vertragspartner (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) abschließen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Alle unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 BGB.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich bis zum Zugang der Angebotsannahme durch den Besteller, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ist die Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses Angebot innerhalb zwei Wochen ab Zugang annehmen. Der Besteller bleibt bis zu diesem Zeitpunkt an das Angebot gebunden.
  2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

§ 3 Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine Beschaffenheitsangabe oder -garantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen von der mit dem Vertragspartner vereinbarten Beschaffenheit, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  2. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 4 Preise, Mindestbestellwert

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Transport und Frachtversicherung sowie bei Exportlieferungen zuzüglich ggf. anfallender Zölle, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung und Leistung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Die vereinbarten Preise beruhen auf den Lohn-, Material-, Energie- und Gemeinkosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Erhöhen sich diese Kosten innerhalb von vier Monaten zwischen Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, die Erhöhung der Kosten war bereits bei Vertragsschluss vorhersehbar, wir befinden uns in Lieferverzug oder haben die Kostenerhöhung aus sonstigen Gründen zu vertreten. Die Kostenerhöhungen werden dem Vertragspartner auf Verlangen nachgewiesen.
  4. Der Mindestbestellwert pro Lieferposition liegt bei 30 €; der Mindestauftragswert bei 150 €. Werden diese Mindestwerte nicht erreicht, berechnen wir die Differenz als Aufschlag auf den Bestellwert oder den Auftragswert.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar (vorbehaltlich Ziff. 5.).
  2. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf eventuell bestehende ältere Schulden anzurechnen, wenn wir den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  4. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig sind oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Beides gilt nicht, wenn der Gegenanspruch des Vertragspartners im Gegenseitigkeitsverhältnis (sog. Synallagma) zu unserem Anspruch steht.
  5. Wir dürfen Rechnungen abweichend von Ziff. 1 Satz 1 als sofort zahlbar fällig stellen, wenn der Vertragspartner mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug gerät.
  6. Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Vertragspartner an Dritte abzutreten.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

  1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  3. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 beschränkt.
  4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners voraus.
  5. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 7 Erfüllungsort, Gefahrenübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist unser Sitz, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, geschieht die Lieferung „ab Werk“ (INCOTERMS 2010).
  3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Transportgefahr des Vertragspartners durch eine übliche Transportversicherung eindecken; die Kosten trägt dieser.

§ 8 Gewährleistung/Sachmängel

  1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner und, sofern sie gemäß ihrer Art oder ihrem Verwendungszweck in andere Sachen eingebaut oder an andere Sachen angebracht werden, stets vor einem solchen Einbau bzw. solcher Anbringung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn an uns nicht binnen zehn Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge schriftlich oder in Textform abgeschickt wird. Die Mängel sind dabei in zumutbarem Umfang so zu beschreiben und zu dokumentieren, dass wir das Vorliegen der behaupteten Mängel prüfen und nachvollziehen können. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge an uns nicht binnen zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt abgeschickt wird, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. § 377 HGB findet im Übrigen uneingeschränkt Anwendung.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Wenn und soweit die von uns gelieferten Gegenstände entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen, beträgt die Frist bis zu 5 Jahre. Die Frist von einem Jahr gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
  3. Soweit bei Gefahrübergang Sachmängel der gelieferten Gegenstände vorliegen, sind wir nach innerhalb angemessener Frist von uns zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Mängelbeseitigung kann zunächst auch darin bestehen, dass dem Vertragspartner zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Kosten sind jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des mangelfreien Liefergegenstands um ein Fünf-Faches übersteigen oder wenn sie, sofern der Liefergegenstand bestimmungsgemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wird, höher als der Wert dieser Sache einschließlich des mangelfreien Liefergegenstands sind.
  4. Aufwendungen des Vertragspartners, um einen mangelhaften Liefergegenstand zu entfernen und/oder einen mangelfreien anzubringen gemäß § 439 Abs. 3 BGB müssen wir nur dann ersetzen, wenn der Vertragspartner uns zuvor Gelegenheit gegeben hat, dieses auf unsere Kosten zu tun und wir dem nicht binnen angemessener Frist nachkommen.
  5. Für Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund von Mängeln gilt § 10.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne unsere Zustimmung den gelieferten Gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  7. Die Regelungen in Ziff. 2 und 4 gelten nur, wenn und soweit für Liefergegenstände nichts anderes in Schriftform vereinbart ist (Angebot, Auftragsbestätigung, Rahmen-/Liefer-/Qualitätsvereinbarung).
  8. Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Wir werden den Vertragspartner und dieser wird uns jeweils unverzüglich – nach Möglichkeit schriftlich - benachrichtigen, falls uns oder ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechten Dritter durch unsere Liefergegenstände geltend gemacht werden.
  2. Falls der Liefergegenstand tatsächlich ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen des § 10.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an diesen abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt (Pflichten, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Vertragspartner deshalb regelmäßig vertrauen darf; sog. Kardinalpflichten).
  3. Soweit wir gemäß Ziffer 2. auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach Ziffern 2 oder 3 ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden sowie für unmittelbare Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000.- € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  6. Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum (im Folgenden Vorbehaltsware).
  2. Darüber hinaus gehend bleiben alle von uns gelieferten Gegenstände unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher, auch zukünftig erst entstehender Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldenforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Vertragspartner auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
  3. Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Vertragspartners an der Vorbehaltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass diese Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns.

§ 12 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten des Bestellers (z. B. Name und E-Mail-Adresse des Ansprechpartners auf Bestellerseite) werden von uns unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), erhoben, verarbeitet und genutzt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden von uns gespeichert und zu Zwecken der Vertragserfüllung gegebenenfalls an externe Dienstleister (z. B. Transportunternehmen) weitergegeben.
  2. Erhalten wir im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung die E-Mail-Adresse des Bestellers, werden wir diese zur Direktwerbung (z. B. per Newsletter) für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden. Der Besteller kann der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widersprechen, ohne dass für ihn hierdurch Kosten entstehen (z. B. indem er sich durch Aktivierung des in jedem Newsletter vorhandenen Links aus dem Newsletter-Verteiler austrägt). Im Übrigen erfolgt eine Verwendung der Kontaktdaten des Bestellers zu Werbezwecken nur im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnisse oder mit seiner Einwilligung.
  3. Der Besteller stellt sicher, dass die von ihm oder auf seine Veranlassung hin von Dritten an uns übermittelten personenbezogenen Daten entsprechend den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Einwilligungen der Betroffenen vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch uns im Rahmen der Vertragsdurchführung keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen verletzt oder den Rahmen etwa erteilter Einwilligungen überschreitet.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, aber unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bietigheim-Bissingen Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir haben das Recht, auch an jedem anderen national oder international für den Besteller zuständigem Gericht Klage zu erheben.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen und jener Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirtschaftlich gewollt haben.

Stand: November 2023

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